Dauerstreitpunkt – Die Fachschulanerkennung für die Rente

Wer in Ostdeutschland ausgebildet wurde und dabei ist, sein Rentenkonto zu klären, stößt gelegentlich auf Schwierigkeiten. Weil Nachweise fehlen, weil ehemalige Ausbildungsstätten nicht mehr existieren oder weil Betroffene mit der Nichtanerkennung von Zeiten nicht einverstanden sind.

Regelmäßig erreichen diese Plattform Anfragen zur Rente von in der DDR ausgebildeten medizinischen Fachkräften. Hier kann weder rechtliche Beratung erfolgen noch werden Bescheinigungen erstellt. Sprechstundenschwester hat bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nachgefragt, was wichtig ist.

Wer muss das Formular V0510, die Schulzeitbescheinigung, beim Rententräger einreichen?

Screenshot Schulzeitbescheinigung

DRV:  Für die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rente müssen diese nachgewiesen werden. Hierfür benötigt die Deutsche Rentenversicherung Unterlagen über den Beginn, die Dauer und ggf. den Abschluss. Sind die Unterlagen verloren gegangen, kann die zuständige Bildungseinrichtung die Ausbildung auf dem Formular V0510 bestätigen.

Wenn die Ausbildungseinrichtung nicht mehr existiert und in Archiven keine Dokumente mehr vorhanden sind – welche Wege der Glaubhaftmachung akzeptiert die DRV?

Ausbildungszeiten können nicht glaubhaft gemacht werden. Allerdings gilt das SV-Buch als Nachweis, sofern dort die Fachschul- oder Hochschulzeiten vollständig eingetragen sind. In einigen SV-Büchern war auch das genaue Abschlussdatum eingetragen. Zusätzlich muss auch noch das Abschlusszeugnis oder ähnliches eingereicht werden.

In der DDR ausgebildete mittlere medizinische Fachkräfte mit Fachschulabschluss beklagen regelmäßig, dass ihre 3 Jahre Fachschule (Direktstudium) bei der Rente nicht angerechnet würden und sie demnach nicht nach 45 Jahren in Rente gehen könnten, weil die Berufstätigkeit erst mit dem Abschluss beginnt. Wie ist hier der offizielle Sachstand?

Für die Mindestversicherungszeit von 45 Arbeitsjahren zählen folgende Zeiten:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
  • Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für die nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995
  • Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind (sollten die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt worden sein, wird diese Zeit grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war)
  • Ersatzzeiten
  • freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden (das gilt jedoch nicht, wenn die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt)

Beitragsfreie Zeiten zählen für diese Mindestversicherungszeit nicht. Da während des Besuchs einer Fachschule weder in der DDR noch in Westdeutschland Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, zählt diese Zeit als beitragsfreie Zeit und somit nicht für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren.

Medizinische Fachschulausbildungen der DDR konnten im Direktstudium (3 Jahre) und berufsbegleitend im Fernstudium (3,5 Jahre) absolviert werden. Nach den Erläuterungen auf dem Formular V0510 wären im Fernstudium absolvierte Fachschulausbildung als Arbeitsjahre anzuerkennen, weil hauptsächlich praktisch gearbeitet wurde. Richtig?

Nein. Auch Fachschulzeiten, die im Fernstudium absolviert wurden, werden nicht als Arbeitsjahre anerkannt. Wurde neben dem Fernstudium eine Beschäftigung ausgeübt, was in der DDR allgemein üblich war, werden diese Arbeitsjahre anerkannt, da aufgrund der Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Die Argumentation, dass während des Fachschulstudiums (Direktstudium in Vollzeit) keine Beiträge gezahlt wurden (im grünen SV-Buch steht in den Verdienstspalten z.B. „beitragsfrei“, während bereits im Berufsbild praktisch Tätige Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt haben und deren Zeiten deshalb angerechnet werden, erscheint schlüssig. Ist dies das einzige Argument für die Anerkennung/Nichtanerkennung von Fachschulstudien für die Rentenversicherung?

Richtig. Bei der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) zählen wie oben erwähnt grundsätzlich Beitragszeiten. Während einer „klassischen“ Lehre war das Lehrlingsentgelt beitragspflichtig und es wurden auch in der DDR Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Während einer Fachschulzeit oder auch beim Abitur mit Berufsausbildung (wird auch oft nachgefragt) wurden trotz des praktischen Teils keine Beiträge gezahlt.

Es heißt immer, die letzten Jahre der Beitragszahlung seien am wichtigsten – gilt das prinzipiell?

Bei Ausbildungszeiten ist zu unterscheiden, ob während dieser Zeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand oder nicht. Bei einer „klassischen“ Berufsausbildung werden vom Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, sodass diese die Rente erhöhen und auch als Pflichtbeiträge zu den Mindestversicherungszeiten zählen.

Neben der „klassischen“ Berufsausbildung gibt es weitere Ausbildungszeiten. Hierzu zählt beispielsweise der Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule. Diese Zeiten zählen zu den beitragsfreien Anrechnungszeiten und können ab dem 17. Geburtstag für bis zu 8 Jahre in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Diese Zeiten zählen bei der Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) von 35 Versicherungsjahren für die Altersrente für langjährig Versicherte oder auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie zählen nicht für die Mindestversicherungszeiten von 5 oder 45 Jahren.

Fachschulzeiten werden, im Gegensatz zu Schul- oder Hochschulzeiten, auch rentensteigernd berücksichtigt. Für bis zu 36 Monate Fachschule erhalten Versicherte bis zu 75 Prozent ihres persönlichen Durchschnitts an Entgeltpunkten gutgeschrieben, maximal 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr. So können drei Jahre Fachschulzeit eine Erhöhung der Rente von derzeit bis zu 96 Euro bewirken. (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte = 2,25 Entgeltpunkte; 1 Entgeltpunkt entspricht einer mtl. Rente von 42,52 Euro)

Die Aussage, dass die letzten Berufsjahre besonders wichtig sind, ist ein Mythos.

Die gesetzliche Rente wird anhand der im gesamten Erwerbsleben gesammelten Entgeltpunkte (auch Rentenpunkte genannt) berechnet. Hierbei wird der jährliche persönliche Bruttoverdienst mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten desselben Kalenderjahres ins Verhältnis gesetzt. Der Quotient daraus ergibt Entgeltpunkte. Wer also in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst aller Versicherten (2026 = 51.944 Euro) erreicht, erhält genau einen Entgeltpunkt. Liegt der eigene Verdienst unterhalb oder oberhalb des Durchschnittsverdienstes erwirbt man entsprechend weniger oder mehr Entgeltpunkte. Hierbei ist das persönliche Alter nicht entscheidend.

Richtig ist allerdings, dass mit der Berufserfahrung meist auch der persönliche Verdienst steigt. Aufgrund des höheren Verdienstes (im Vergleich zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten) werden dann mehr Entgeltpunkte erworben, als ggf. als Berufseinsteiger in jüngeren Jahren.

 

Mehr zur Rentenberechnung finden Sie in unserer Broschüre: Rente: So wird sie berechnet.

 

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