Das sagen die Anerkennungsbehörden – Teil 4 Sachsen

Zuständig ist der Kommunale Sozialverband Sachsen in Leipzig.

Seit wann genau ist Ihre Behörde mit den Anerkennungen / Gleichstellungen der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe betraut?

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist seit 01.08.2008 für die Bearbeitung zuständig.

Welche Qualifikation und Fachkenntnisse haben die mit dem Genehmigungsverfahren beauftragten Personen?

Die Beschäftigten im KSV Sachsen haben die entsprechenden Fähigkeiten und Fertigkeiten und die entsprechende Qualifikation, um den gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an ihre Tätigkeit in hohem Maße gerecht zu werden.

Wie viele Anträge auf Gleichstellung der Examen/Berufserlaubnis „Sprechstundenschwester“ mit dem Abschluss / Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankheitspfleger/in“ gingen seit 1990 bis heute bei Ihnen ein?

Ungeachtet dessen, dass der KSV Sachsen wie bereits erwähnt, erst seit August 2008 zuständig ist, wird keine Statistik zu den Anfragen von „Sprechstundenschwestern“ geführt. Entsprechende Anträge wurden von den Antragstellern i. d. R vor einer kostenpflichtigen Entscheidung zurückgezogen.

Haben sich nach der vom deutschen Bundestag 2009 positiv entschiedenen Petition (Anhang) die Antragszahlen geändert?

Wenige Anfragen haben uns in den letzten Jahren zum Thema erreicht. Nach der Befassung im Petitionsausschuss des Bundestages (BTDrs 17/2100) wurde dem Bundesministerium für Gesundheit empfohlen, eine parlamentarische Initiative zu erwägen. Gesetzesänderungen sind nicht erfolgt.

Wie viele davon wurden positiv beschieden, sprich bewilligt?

Positiv wurden die Anträge der Personen beschieden, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin erfüllten. Dies betraf Antragsteller mit Weiterbildungen zur Fachkrankenschwester und/oder langjährige berufliche Tätigkeit in der stationären Pflege vor dem 03.10.1990. Entsprechende Zahlen können nicht genannt werden, weil hierzu keine gesonderte Erfassung erfolgte.

Wie viele wurden abgelehnt?

Siehe Antwort zu 5.

Was waren die häufigsten Ablehnungsgründe?

Siehe Antwort zu 5.

Was empfehlen Sie bei abgelehnten Bescheiden?

Einen Antrag auf Gleichstellung des Abschlusses als Sprechstundenschwester mit dem Abschluss Medizinische Fachangestellte bei der Landesärztekammer zu stellen.

Nachfrage zu Punkt 2): Kann man die Aussage etwas genauer formulieren?

Antwort: Der Beantwortung der Frage 2 haben wir nichts hinzuzufügen.

Nachfragen zu Punkt 3): Sie schreiben, dass einige Antragstellerinnen ihre Anträge aus Kostengründen zurückgezogen haben.

Welche konkreten Kosten wären entstanden (Summe + Rechtsgrundlage?) und hätte die Prüfung eine Gleichwertigkeitsprüfung beinhaltet?

Wie wurden die Antragstellerinnen darüber informiert?

Wie lange werden Antragsunterlagen aufbewahrt und wäre – rein theoretisch – eine Statistik im Nachhinein möglich, z.B. wenn sich Forscher damit befassen?

Antwort: Es ist nicht richtig, wie von Ihnen geschrieben, dass die Antragsteller ihre Anträge aus Kostengründen zurückgezogen haben, so habe ich es auch nicht geschrieben, sondern:

„Entsprechende Anträge wurden von den Antragstellern i. d. R. vor einer kostenpflichtigen Entscheidung zurückgezogen.“

Ergänzend zur Beantwortung der Frage 3 teilen wir Ihnen folgendes mit:

Entsprechende Anfrage oder Bitten um Gleichwertigkeitsprüfungen wurden in Kenntnis der eindeutigen Rechtslage mit einem Informationsschreiben unter Darstellung der Sach- und Rechtslage beantwortet. Haben die Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid gewünscht, wurde dieser erstellt und versandt. Dieser Bescheid wurde kostenpflichtig nach dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis erhoben. Auch konnten im Widerspruchsverfahren keine anderen Entscheidungen getroffen werden, Klagen im Verwaltungsrechtsweg wurden nicht eingelegt. Die Unterlagen wurden archiviert.

Anmerkungen:

Der Geschäftsbericht 2017 des KSV führt unter der Rubrik „Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nichtakademische Gesundheitsfachberufe“ (S. 60) auf:

Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in den nichtakademischen Gesundheitsfachberufen einschließlich der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse werden seit August 2008 im KSV Sachsen bearbeitet. Die Gesamtantragszahl hat erstmals deutlich abgenommen und beträgt für 2017 jetzt 4.194 gegenüber 4.619 für 2016.

Von den 2017 erteilten Erlaubnissen entfallen 1056 auf „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“.

Der Kommunale Sozialverband Sachsen verlangte im Jahr 2017 für den „Vollzug des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) i. V. m. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPfAPrV) – hier: Anerkennung und Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin“, konkret für ein „informatives Schreiben“ eine Gebühr von 27,50 €.

Hinzu kommen Beglaubigungskosten, Kosten für ein ärztliches Attest und für ein polizeiliches Führungszeugnis.

In der Begründung der Ablehnung heißt es u.a.: „Der von Ihnen erworbene Berufsabschluss als ‚Sprechstundenschwester‘ ist in der Übergangsvorschrift nicht mit aufgeführt. Somit ist die Gleichstellungsregelung, die aufgrund des Einigungsvertrages (Art 8 i.V. mit der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 Buchst. A) in das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 eingefügt worden war, nicht auf Sie anwendbar.“

Ausnahmeregeln gelten nach einer Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29.11.1991 nur für Sprechstundenschwestern mit einer langjährigen Berufspraxis in der stationären Pflege und nachgewiesenen Fachkrankenschwestern-Weiterbildungen vor dem 3. Oktober 1990.

Wie praktikabel das für Absolventinnen Ende der 1980er Jahre ist, führt die Empfehlung nicht aus.

Zudem: „Berufliche Tätigkeiten bzw. Weiterbildungen ersetzen nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG genannten Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Gesundheits- und Krankenpflegerin‘“.

Es wird auf die Möglichkeit verwiesen, bei der Sächsischen Landesärztekammer eine Gleichstellung des Abschlusses als Sprechstundenschwester mit einer „Medizinischen Fachangestellten“ zu beantragen.

Ein über das Berufliche Schulzentrum für Gesundheit und Soziales Dresden an das Sächsische Staatsministerium für Kultus weitergereichter „Antrag auf Anerkennung der Fachhochschulreife und Bestätigung der Durchschnittsnote“ der Fachrichtung „Sprechstundenassistenz“ wurde im Mai 1999 abgelehnt.

Aus der Begründung:

„[…] Eine Hochschulzugangsberechtigung wird nur anerkannt, wenn über den Fachschulabschluss in der Fachrichtung Sprechstundenassistenz hinaus Abiturkenntnisse in den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik, Physik und einer Fremdsprache nachgewiesen werden können. […]“

Und auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (bzw. ein dort mittlerweile nicht mehr tätiger Referatsleiter) beruft sich im Januar 2018 auf die Anweisung des Bundesministeriums für Gesundheit von 1991. Schlusssatz = Originalzitat: „Wir sehen daher derzeit keine Möglichkeit, Ihr Anliegen zu befördern.“

 

Foto: privat (Aufnahme von 2019)

Die Medizinische Fachschule am Bezirkskrankenhaus Dresden-Neustadt in der Louisenstraße 40 (Hinterhaus – hinter diesem über die Rothenburger Straße zugänglichen Gebäude) bildete Sprechstundenschwestern bis 1988 auch berufsbegleitend aus.

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