Das sagen die Anerkennungsbehörden – Teil 5 Brandenburg

Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dezernat für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe in Zossen. Es antwortet die Pressestelle des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg mit Sitz in Potsdam.

Seit wann genau ist Ihre Behörde mit den Anerkennungen / Gleichstellungen der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe betraut?

Seit 1992 ist das dem Brandenburger Gesundheitsministerium nachgeordnete Landesamt für die Anerkennung der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe zuständig.

Welche Qualifikationen und Fachkenntnisse haben die mit dem Genehmigungsverfahren beauftragten Personen?

Die mit dem Anerkennungsverfahren beauftragten Personen, sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe entsprechend qualifiziert.

Wie viele Anträge auf Gleichstellung der Examen/Berufserlaubnis „Sprechstundenschwester“ mit dem Abschluss / Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankheitspfleger/in“ gingen seit 1990 bis heute bei Ihnen ein? 

Hierzu liegen keine detaillierten Antragszahlen vor, da Anträge nach der angestrebten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt und archiviert werden. 

Haben sich nach der vom deutschen Bundestag 2009 positiv entschiedenen Petition (Anhang) die Antragszahlen geändert?

Siehe Antwort zu Frage 3.

Wie viele davon wurden positiv beschieden, sprich bewilligt?

Siehe Antwort zu Frage 3.

Wie viele wurden abgelehnt?

Siehe Antwort zu Frage 3.

Was waren die häufigsten Ablehnungsgründe?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschluss bzw. die Empfehlung eines Petitionsausschusses keine bindende Wirkung für die ausführenden Behörden haben. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, im vorliegenden Sachverhalt der Bundesgesetzgeber, ggf. eine Änderung vorzunehmen. Insofern wurden die tragenden Gründe für ggf. erteilte Ablehnungen auf der Grundlage des § 2 KrPflG getroffen. 

Was empfehlen Sie bei abgelehnten Bescheiden?

Auf der Grundlage der geltenden Rechtslage könnte die Ausbildung zur Sprechstundenschwester ggf. auf eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege nach § 6 KrPflG angerechnet werden, d.h. die eigentlich dreijährige Ausbildung könnte verkürzt werden. Dies müsste aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Foto: ©Dagmar Möbius (2019)

Am Standort der 2018 abgerissenen Fachhochschule Potsdam am Alten Markt, einst Institut für Lehrerbildung der DDR, sollen bezahlbare Wohnungen gebaut werden.

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