Was die reformierten Pflegekräfte lernen sollen

Diese Woche hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Rahmenlehr- und Rahmenaus­bildungspläne für die ab 2020 geltende Pflegeausbildung veröffentlicht. Eine für fünf Jahre eingesetzte Fachkommission aus elf ehrenamtlichen pflegefachlichen, pflegepädagogischen und pflegewissenschaftlichen Expertinnen und Experten erarbeitete die Curricula. Nur zwei der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind an Universitäten in Ostdeutschland (in Dresden und Cottbus-Senftenberg) tätig. Beruflich in der DDR sozialisiert ist nach bisherigen Erkenntnissen keiner der Gremienangehörigen. Diese Randnotiz scheint nicht belanglos, da das qualitativ hohe Bildungsniveau dort ausgebildeter medizinischer Fachkräfte verschiedener (Studien-)Fachrichtungen auch heute gelobt wird.

Die Lehr- und Ausbildungspläne haben „empfehlende Wirkung für die Lehrpläne der Länder und die schulinternen Curricula der Pflegeschulen“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit vom 1. August 2019.

Wer die dreijährige generalistische berufliche Ausbildung absolviert, darf sich künftig „Pflegefachfrau”/”Pflegefachmann“ nennen. Ab dem dritten Ausbildungsjahr sollen sich Auszubildende als „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ spezialisieren können.

Die Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht nach dem Pflegeberufegesetz können kostenfrei bezogen werden. Sprechstundenschwester.de hat einen ersten Blick in das 324 Seiten umfassende Dokument geworfen.

Betont wird „die erstmalige Regelung von „Vorbehaltsaufgaben“. Das heißt, dass nur Pflegefachkräfte aufgrund ihrer dafür benötigten Qualifikation die Verantwortung für „die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs…“ (§4Abs.2Nr.1PflBG), für die „Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses…“ (§4Abs.2Nr.2PflBG) sowie für „die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege…“ (§4Abs.2Nr.3PflBG) unter einen besonderen rechtlichen Vorbehalt, der dem Schutz der zu pflegenden Menschen dient und nur hierdurch gerechtfertigt ist (IGL2019, S. 90 f.) haben. Damit soll die Pflege als eigenständiger Berufsbereich aufgewertet werden und zu mehr Anerkennung und Wertschätzung der Pflegekräfte in Deutschland führen.

Was weiterhin auffällt: es ist von Auszubildenden die Rede. Von Studierenden erst, wenn sie ein Pflegestudium anschließen.

Ein Blick auf die Stundenverteilung verrät: Die elf curricularen Einheiten haben einen Umfang von 1900 Stunden. Davon entfallen 1260 Stunden auf das erste und zweite, 640 Stunden auf das dritte Ausbildungsdrittel.

Ein Vergleich zur Stundentafel der Fachrichtung Sprechstundenassistenz (Fernstudium) von 1978 sei erlaubt: 1.512 Semesterstunden plus 1.008 Stunden Konsultationen waren verbindlich. Gesamt = 2.620 Stunden Theorie in dreieinhalb Jahren. Plus tausende Praxisstunden.

 

 

 

(BArch DQ 110/2)

 

Das Verhältnis zwischen Theorie und Praxis der medizinischen Fachschulausbildung im Direktstudium war ab 1978 in den Fachrichtungen Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Sprechstundenassistenz und Geburtshilfe nahezu identisch. Von 4.867 Ausbildungsstunden entfielen 1.685 Stunden auf theoretische Lehrveranstaltungen. Einen einzigen Unterschied weist die Fachrichtung Sprechstundenassistenz auf. Während theoretische Lehrveranstaltungen in der Praxis in Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe 385 Stunden umfassten, waren es in der Fachrichtung Sprechstundenassistenz nur 278 Stunden. Die Differenz glichen die Sprechstundenschwestern mit einem Plus an Lehrveranstaltungen in der Praxis aus (2.907 Stunden zu 2.797 Stunden).

Auf detaillierte Inhalte der DDR-Studienpläne gehe ich in späteren Beiträgen ein.

Foto: Dagmar Möbius

Das Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit in Berlin.

, ,

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert