Für examinierte Sprechstundenschwestern gilt das nicht. Im Einigungsvertrag wegen eines „redaktionellen Fehlers“ vergessen (dazu später mehr), sinken mit jedem fortgeschrittenen Jahr nach der Wende die Chancen, das Staatsexamen anerkennen bzw. mit dem nahezu ausbildungsidentischen Krankenschwestern-Abschluss gleichstellen zu lassen. Zuständig sind die in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beauftragten Behörden für die Erlaubniserteilung der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe. Die Erlaubnis (und Gleichstellung) ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem der Abschluss absolviert wurde.
Für Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) zuständig, für Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) mit Sitz in Zossen OT Wünsdorf, für Mecklenburg-Vorpommern das Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) mit Sitz in Rostock, für Sachsen der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) mit Sitz in Leipzig, für Sachsen-Anhalt das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Sitz in Halle/Saale und für Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Sitz in Weimar.
Wer die Zuständigkeiten herausgefunden hat, findet die nötigen Informationen teilweise nur mit viel Geduld. Einen Denkfehler muss man vermeiden: Die „Sprechstundenschwester“ ist zwar bei den Genehmigungsbehörden online nirgends zu finden, gleichwohl darf sie die Berufsbezeichnung weitertragen. Möchte eine examinierte Kraft aber die gleichen Aufgaben ausüben wie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin – sie hat sie schließlich gelernt – und adäquat bezahlt werden, muss sie mit diesem Abschluss gleichgestellt werden. Jetzt wird es schwierig. Und meist intransparent.
Zur Erinnerung: es soll ein in der DDR erworbener Studienabschluss anerkannt/gleichgestellt werden, für den die Berufserlaubnis bereits erworben wurde und obwohl die Antragstellenden oft Jahrzehnte im Beruf gearbeitet und sich fortgebildet haben. Es ist noch einmal zu betonen: Sprechstundenschwester ist nicht gleich Arzthelferin oder Medizinische Fachangestellte.
Einzureichen sind:
- das Fachschulzeugnis/Staatsexamen und die Berufserlaubnis im Original
- ein aktuelles ärztliches Attest, das bescheinigt, dass man den Anforderungen des Berufes gerecht wird
- ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis.
Das Portal „Sprechstundenschwester.de“ wäre überflüssig, wenn Anträge eine Formsache wären. Meine persönlichen Bemühungen reichen bis Anfang der 1990-er Jahre zurück und füllen mehrere Ordner. Ohne erfolgte Gleichstellung. Viele examinierte Sprechstundenschwestern haben mir Ähnliches berichtet.
Ich habe alle zuständigen Behörden nach Statistiken angefragt und reiche die Antworten hier nach.
Selbst wenn jeder weiß, dass in der DDR geborene und aufgewachsene Menschen nicht aus dem Ausland zugezogen sind, sind einige der hier erworbenen Berufsabschlüsse quasi eliminiert. Können diese etwa über das am 1. April 2012 in Kraft getretene Anerkennungsgesetz des Bundes wiederbelebt werden?
Schauen wir auf das vom Bundesinstitut für Berufsbildung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ins Netz gestellte Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“. Die Informationen sind wahrlich umfangreich.
„Am 1. April 2012 tritt das Anerkennungsgesetz des Bundes in Kraft. Das Gesetz schafft erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – und zwar für alle, unabhängig vom Herkunftsland, und innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der erforderlichen Papiere. „Durch dieses Gesetz darf beispielsweise ein hochqualifizierter Arzt aus dem Ausland endlich auch als Arzt arbeiten – und muss nicht mehr länger Taxi fahren“, sagte Bundesbildungsministerin Annette Schavan.“ (aus dem Pressearchiv)
ABER:
Zitat:
„Gesundheits- und Krankenpfleger/innen arbeiten hauptsächlich in Krankenhäusern, Facharztpraxen oder Gesundheitszentren. Beschäftigt sind sie auch in Altenwohn- und -pflegeheimen, in Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung sowie ggf. in Pflegestützpunkten. Darüber hinaus können sie in anderen Einrichtungen, etwa den Krankenstationen oder Hospitälern von Schiffen tätig sein.
Berufliche Tätigkeiten
Gesundheits- und Krankenpfleger/innen betreuen und versorgen kranke und pflegebedürftige Menschen, führen ärztlich veranlasste Maßnahmen durch, assistieren bei Untersuchungen und Behandlungen und dokumentieren Patientendaten.“
Können examinierte Sprechstundenschwestern. Gelernt ist gelernt. Warum also werden sie nicht gleichgestellt?
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